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aktualisiert am
06.12.2010
 

Spenden an den Verein  Rettet das Kind - Steiermark sind absetzbar!

Der Verein Rettet das Kind – Steiermark ist gemäß § 4a Z.3 und 4 EStG  vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid für  mildtätige Zwecke,  Entwicklungs- und Katastrophenhilfe-Einrichtungen und Einrichtungen, die Spenden sammeln, begünstigt. Sie können daher rückwirkend seit dem 1. Jänner 2009 Spenden an den Verein Rettet das Kind – Steiermark offiziell von der Steuer absetzen.

Wie geht man vor:
  • Unterstützen Sie uns mit Ihrer Spende!
    Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die vielfältigen Leistungen von Rettet das Kind – Steiermark. Für Unternehmen ist übrigens auch der Gegenwert von Sachspenden von der Steuer absetzbar.
    Bitte geben Sie unter „Kennwort“ die Einrichtung oder den Zweck an, der Sie Ihre Spende zukommen lassen möchten. In jedem Fall ist für die nachträgliche Steuerabsetzbarkeit die Registrierungsnummer des Finanzamtes auf dem Zahlschein zu vermerken: SO 1213

    Spendenkonto: P.S.K., Kontonummer 1.999.000, BLZ 60.000

  • Zahlscheine können sie in jedem Beratungszentrum erhalten oder online unter office@rettet-das-kind-steiermark.at sowie telefonisch unter 0316/831690 anfordern

  • Einzahlungsbelege sammeln
    Sammeln Sie bitte Ihre Einzahlungsbelege sowie Zahlscheine, Kontoauszüge mit Überweisungsaufträgen etc. Bei Barspenden erhalten Sie von uns vor Ort eine Spendenbestätigung. Sollte Ihnen eine Bestätigung für eine Spende der vergangenen Monate fehlen, kontaktieren Sie uns, wir werden uns um eine Ersatzbestätigung bemühen.
  • Obergrenze: 10 Prozent des Jahreseinkommens
    Im Rahmen Ihrer (Arbeitnehmer-)Veranlagung können Sie den Gesamtbetrag Ihrer Spenden laut Belegen als Sonderausgaben geltend machen und zwar in Höhe von bis zu 10 Prozent Ihrer Vorjahreseinkünfte (der sich nach Verlustausgleich ergebende Gesamtbetrag der Einkünfte). Sie erhalten so (je nach Ihrer Steuerhöhe) bis zu 50 Prozent Ihrer Spende als Steuergutschrift wieder zurück.
Information für Firmen:

  • Unternehmen können Sach- und Geldspenden als Betriebsausgaben geltend machen
  • Höchstbetrag: 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres
  • Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 auch als Werbeaufwand abziehbar. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Vorjahresgewinns.
  • Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.

Weitere Antworten rund um die Spendenabsetzbarkeit für Privatpersonen und Unternehmen bietet die Homepage des Finanzministeriums.

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